Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Landkreis Neunkirchen mbH

 

Das neue Infektionsschutzgesetz: Diese Corona-Regeln gelten ab dem 24. April

Die „Bundes-Notbremse“, die am Mittwoch, 21. April 2021 vom Bundestag beschlossen wurde, wirkt sich auch auf das erst kürzlich eingetretene „Saarland-Modell“ aus.

 

Von den Bestimmungen ausgenommen und weiterhin geöffnet sind laut Bundesgesetz:

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte
  • Babyfachmärkte 
  • Apotheken und Sanitätshäuser
  • Hörgeräteakustiker und Optiker
  • Drogerien
  • Kioske
  • Buchläden und Blumengeschäfte
  • Tierbedarf
  • Gartenmärkte und Großhandel
  • Werkstätten
  • Postfilialen
  • Banken
  • Waschsalons

Für Buchhandlungen, Blumenläden und Gartenmärkte gilt jedoch im Saarland nach wie vor auch die Testpflicht.

SCHULEN: Bei einer Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis müssen Schulen am jeweils übernächsten Tag schließen. Unterricht findet dann als Homeschooling ausschließlich virtuell statt.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNG: Sobald die "Notbremse" greift, soll zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund dazu hat (Arbeit, medizinische Hilfe oder Gassigehen mit dem Hund). Ausgenommen sind bis 24.00 Uhr Personen, die alleine spazieren gehen oder joggen.

PRIVATE ZUSAMMENKÜNFTE werden auf einen Haushalt und höchstens eine weitere, nicht dem Haushalt angehörige Person begrenzt.

Diese gesetzlichen Neuregelungen gelten mit einer Inzidenz von über 100 über drei Tage ab Samstag, den 24. April 2021 für bundesweit alle Landkreise und kreisfreien Städte.

Antworten zu allen aktuellen Fragen finden Sie auf der Seite des Bundesinnenministeriums.