Nach wie vor leiden einige Branchen wie bspw. die Gastronomie und Veranstaltungsbranche, unter den Folgen der Corona-Pandemie. Eine Unterstützung ist daher weiterhin notwendig. Mit dem Beschluss verlängert sich nun die Bezugsdauer für das KUG befristet auf bis zu 28 Monate. Neben der Verlängerung gelten weiterhin pandemiebedingte Sonderregelungen:
- Unternehmen können bereits KUG beantragen, wenn 10 Prozent der Beschäftigten weniger oder gar nicht arbeiten können (statt ein Drittel). Außerdem können Betroffene das Kurzarbeitergeld 28 Monaten lang beziehen und damit vier Monate länger als üblich.
Für Beschäftigte steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (77 Prozent bei Erwerbstätigen mit Kindern) des Nettolohns und ab dem siebten Monat auf 80 (87) Prozent statt 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Nettolohns.
Auch die Sozialbeiträge, die der Arbeitgeber abführen muss, werden bis Ende Juni zur Hälfte erstattet werden, wenn der Arbeitgeber Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht.
Analog dazu wird auch das zentrale Kriseninstrument für Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen, die Überbrückungshilfe, bis Ende Juni verlängert. Weitere Infos dazu folgen. Aktuelle Antragsmöglichkeiten bestehen für die ÜH III Plus und ÜH IV.
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