Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Landkreis Neunkirchen mbH

 

Antragsstellung für Neustarthilfe 2022 gestartet

Kurz nachdem die Antragsstellung für die Überbrückungshilfe IV angelaufen ist, können nun auch Soloselbständige Anträge auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen.

Sie orientiert sich hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und den -voraussetzungen an der bisherigen Neustarthilfe Plus. Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen, aber auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte (auf weniger als 1 Woche befristet) aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis März 2022 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes (= (Jahresumsatz 2019/12) x 3), maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Wenn man als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen will, kann die Neustarthilfe 2022 mit Direktantrag beantragt werden. Die Antragstellung für Soloselbständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, soll im Februar starten.

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantrag-Stellende, die die Neustarthilfe 2022 erhalten haben, dazu verpflichtet, bis spätestens 30.06.2022 eine Endabrechnung zu erstellen. Die Frist für Endabrechnungen für Anträge, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, läuft bis zum 31.12.2022.

Weitere Infos und die FAQ finden Sie hier.

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