Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Landkreis Neunkirchen mbH

 

Antragsstellung für Überbrückungshilfe IV (ÜH IV) ab sofort möglich

Mit der Überbrückungshilfe IV werden weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen unterstützt, die nach wie vor Corona-bedingt mit Einschränkungen und mit Umsatzrückgängen zu kämpfen haben. Die Förderung umfasst den Zeitraum vom 01. Januar 2022 bis 31. März 2022. Die Bedingungen entsprechen mit einigen Neuerungen und Zugangserleichterungen den der Überbrückungshilfe III Plus.

Folgende Punkte weichen von den Förderbedingungen der ÜH III Plus ab:

  • Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent der Fixkosten (vorher 100 Prozent).
  • Die Förderung von Hygienemaßnahmen wurde um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen erweitert.
  • Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 01. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.
  • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021gegründet wurden, sind antragsberechtigt (vorher 31. Oktober 2020).
  • Der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zur Fixkostenerstattung) wird vereinfacht (s.unten)

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Folgende branchenspezifische Sonderregelungen wurden angepasst:

  • Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019) wird fortgeführt.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Auch hier wird die Anschubhilfe fortgeführt.
  • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
  • Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.

 

Die Antragsmöglichkeit zur nach bestehender Beschlusslage ebenfalls bis März 2022 verlängerten Neustarthilfe steht noch nicht zur Verfügung. Sie soll aber voraussichtlich noch im Lauf des Januar 2022 geschaffen werden.

Die Überbrückungshilfe IV kann seit dem 07. Januar 2022 – wie die Überbrückungshilfen zuvor – nur über prüfende Dritte wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

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