Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Landkreis Neunkirchen mbH

 

Bedingungen für die Überbrückungshilfe IV stehen fest

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Das BMF stellt die Förderbedingungen vor.

Die Überbrückungshilfe IV beinhaltet Sonderregelungen für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, die Abschreibung von Warenbeständen sowie die pyrotechnische Industrie. Die Instrumente bauen auf der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus auf, es existieren jedoch einige Besonderheiten.

Hier einige Eckpunkte:

  • Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 %. Auch die förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

  • Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine Kostenposition mehr.

  • Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. € erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. € Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. €.

  • Verbesserten Eigenkapitalzuschuss: Wenn Unternehmen durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch die Pandemie bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung erhalten.

  • Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen

 

Auch bei der Neustarthilfe 2022 für Solo-Selbständige umfasst den Zeitraum 01. Januar bis 31. März 2022.

Das Angebot richtet sich an

  • Solo-Selbstständige (auch mit Personengesellschaft)
  • bis zu 14 Wochen befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten
  • unständig Beschäftigte (< 7 aufeinanderfolgende Kalendertage)
  • kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Gezahlt wird eine einmalige Betriebskostenpauschale von insgesamt bis zu 4.500 Euro (bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften).

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 werden zeitnah veröffentlicht.

Bild: freepik - mindandi