Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Landkreis Neunkirchen mbH

 

Verschärfte Corona-Regeln für das Saarland

Aufgrund der angespannten Pandemie-Lage hat der Ministerrat am Dienstag (30. November 2021) die Corona-Maßnahmen im Saarland verschärft und dazu eine neue Verordnung beschlossen.

 

Die neuen Maßnahmen sehen neben einer Ausweitung der Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte auch mehr 2G- bzw. 2G-Plus Regelungen vor. Die 2G-Regel im Einzelhandel wird erst mit einem kleinen zeitlichen Verzug am 06. Dezember 2021 in Kraft treten, sodass die Betreiberinnen und Betreiber entsprechende Vorkehrungen treffen können. Clubs und Diskotheken müssen aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos schließen.

Ausnahmen bestehen jeweils für Personen mit medizinischer Kontraindikation, Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und minderjährige Schüler/innen, die regelmäßig an den Testungen in der Schule oder Kita teilnehmen.

Als Testnachweis werden auch Selbsttests akzeptiert, die unter Aufsicht des für die Schutzmaßnahmen zuständigen Verantwortlichen durchgeführt werden. Dieser Testnachweis gilt allerdings ausschließlich für den einmaligen Zutritt und darf nicht mit einem Zertifikat belegt werden. Ausnahmen gelten nur für Betreiberinnen und Betreiber, die gleichzeitig eine durch die Landkreise beauftragte Teststelle betreiben

Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

3G:

  • Arbeitsmarktdienstleistungen

2G:

Im Außenbereich:

  • Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb (Sport alleine und Sport mit eigenem Hausstand ist von 2G-Regelung ausgenommen)
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebes, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer
  • Besuch eines Gaststättengewerbes
  • Besuch von Veranstaltungen 

Im Innenbereich:

  • Besuch von Ladenlokalen, die nicht der Grundversorgung dienen (tritt erst nach Übergangsfrist am 6. Dezember 2021 in Kraft)
  • Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen
  • Betrieb von Flugschulen
  • berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote
  • Integrationskurse
  • außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Corona-Infektionen, dienen
  • Erste-Hilfe-Kurse
  • Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
  • pädagogisch begleitete Seminararbeit für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung der Teilnehmenden
  • Betrieb von Hundeschulen
  • Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei tätigen Bildungseinrichtungen

2G-Plus:

  • körpernahe Dienstleistungen
  • Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten
  • Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Innenbereich
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich
  • Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich (Ausnahme für Profisportler)
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich
  • Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich
  • Besuch eines Gaststättengewerbes, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen, die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bleibt möglich
  • touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote
  • Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos
  • Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich; eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen, die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten
  • Außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich
  • künstlerischer Unterricht
  • Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen und des Prostitutionsgewerbes

Quelle: Staatskanzlei Saarbrücken