Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Landkreis Neunkirchen mbH

 

Neuerungen bei Corona-Hilfen für Unternehmen - Überbrückungshilfe IV ab Januar 2022

Immer noch haben einige Branchen Corona-bedingt mit Einschränkungen und als Folge mit Umsatzrückgängen zu kämpfen. Daher hat das Bundeswirtschaftsministerium weitere Hilfen sowie Fristverlängerungen angekündigt.

Verlängerung der Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus, Neustarthilfe Plus und Härtefallhilfen

Die Antragsfrist der von der Regierung bis Jahresende geltende Überbrückungshilfe III Plus ist bis zum 31. März 2022 verlängert worden. Unverändert bleiben Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt wie zuvor durch prüfende Dritte.

Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen steht dagegen auch bis Dezember 2021 zur Verfügung.

Die Antragstellung (der ÜH III) erfolgt weiterhin über prüfende Dritte wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bewilligt oder teilbewilligt wurde, können für die Monate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag stellen.

Ebenfalls verlängert wird die Frist zur Beantragung der "Neustarthilfe Plus" für Juli bis September 2021, mit der Soloselbständige unterstützt werden sowie der "Härtefallhilfen", die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige zusätzlich insgesamt bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten, sofern ihr Umsatz durch Corona weiterhin eingeschränkt bleibt.

Weitere Neuerungen und umfassende Informationen zur ÜH III finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums unter:

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und in den FAQ.

 

Verlängerung der erweiterten Bezugsdauer und des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld

Durch die neuen Regelungen der "Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung" werden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird ab 2022 dabei auf 50 Prozent reduziert. Trotzdem haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die anderen 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen. Das ist dann möglich, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden. Durch die Regelungen sollen Arbeitslosigkeit sowie Insolvenzen vermieden werden.

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Weitere Infos finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

 

Neue Überbrückungshilfe IV ab Januar 2022

Für Unternehmen wird das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbstständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt.

Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet.

Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet.


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