Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Landkreis Neunkirchen mbH

 

Überbrückungshilfe II kann ab sofort beantragt werden

Die bisherigen Bundesfördermittel für Unternehmen zur Überbrückung der Corona-Krise werden in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt und die Förderung ausgeweitet.

Seit dem 21. Oktober können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform Anträge auf Überbrückungshilfe II für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Diese knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an.

Die Fördermittel sind für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Selbständige und gemeinnützige Organisationen aller Branchen zugelassen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind bzw. deren Geschäft aufgrund noch vorhandener behördlicher Einschränkungen oder geltender Abstands- und Hygieneregeln immer noch stark beeinträchtigt ist.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier in der offiziellen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: „Wir lassen unsere Unternehmen in der Krise nicht allein. Die Überbrückungshilfe II kann ab heute beantragt werden. Sie hilft denjenigen Unternehmerinnen und Unternehmern, die durch behördliche Anordnungen oder Hygiene- und Abstandsregeln weiter geschlossen sind oder nur mit halber Kraft fahren können. Mittelständler und kleinen Unternehmen aller Branchen erhalten über die Überbrückungshilfe II direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Bedingungen hierfür haben wir nochmal verbessert und erleichtert."

Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür z.B. die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.

Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

3. Erhöhung der Fördersätze: Künftig werden erstattet
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

 

Nach wie vor ist die Beantragung nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Hier finden Sie die Förderrichtlinie sowie die FAQ zur Überbrückungshilfe II.

Die IHK stellt einen Vorab-Check zur Verfügung, der zur Orientierung für Unternehmen dient, eine individuelle Beratung aber nicht ersetzt!